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Bergverordnung zum gesundheitlichen Schutz der Beschäftigten – GesBergV

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1(Fundstelle:
2BGBl. I 2017, 3590)


Personengruppen Frist
(Jahr(e))
1 Personen, die Tätigkeiten unter Tage nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 durchführen
1.1 im untertägigen Steinkohlenbergbau 2
1.2 im untertägigen Nichtsteinkohlenbergbau 3
1.3 in Klima-Betrieben
1.3.1 wenn sie innerhalb eines Jahrs mehr als 80 Schichten unter Temperatur- und Klimabedingungen nach § 2 Absatz 3 verfahren haben 2
1.3.2 wenn sie innerhalb eines Jahrs mehr als 80 Schichten 1
a) außerhalb des Salzbergbaus bei Effektivtemperaturen von mehr als 29 Grad Celsius oder
b) im Salzbergbau bei Trockentemperaturen von mehr als 46 Grad Celsius verfahren haben
1.4 der Eignungsgruppen 4 einschließlich der Untergruppen 4.1 bis 4.5 1
2 Träger von Atemschutzgeräten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, soweit sich aus Nummer 1 auf Grund des Einsatzes unter Tage nicht eine kürzere Frist ergibt 3
3 Personen, die Fahr- und Steuertätigkeiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 über Tage ausführen 3
4 Personen, die Arbeiten in großer Höhe nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 über Tage durchführen, soweit sich aus Nummer 1 auf Grund des Einsatzes unter Tage nicht eine kürzere Frist ergibt 3
5 Taucher, Taucheinsatzleiter, Taucherhelfer und Signalpersonen 1
6 Personen nach den Nummern 2 und 5 nach Krankheiten und Unfällen, die eine wesentliche gesundheitliche Beeinträchtigung zur Folge haben können unverzüglich

Die Frist nach Nummer 1.4 ist ohne Angabe der Eignungs-Untergruppen 4.1 bis 4.5 in der Bescheinigung nach Anlage 4 zu vermerken.

Zuletzt geändert durch Art. 11 V v. 29.11.2018 I 2034; 2021 I 5261
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25